Jagd und Gesetz

Vorgaben und Gesetze zur Jagd

Als Jagdgesellschaft sind wir natürlich an die verschiedensten Gesetze und Vorgaben gebunden. Diese Seite soll einen Einblick in die Aufgaben und Pflichten einer Jagdgesellschaft, aber auch der anderen Waldbesucher geben.

Unsere Vorgaben sind im Bundes- und Kantonalen Jagdgesetz und in den entsprechenden Verordnungen festgehalten.
Verweise zur Jagd finden sich aber in vielen anderen Gesetzen, so z.B. im Waldgesetz, im Tierseuchengesetz, im Tierschutzgesetz, etc.

Hier einige Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen (keine Gewähr auf Vollständigkeit) :

Waldgesetz und Verordnung:

• Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung ohne Schutzmassnahmen möglich ist.
• Der Forstdienst erstellt jährlich ein Verbissgutachten, das zur Erstellung der Abschusspläne beigezogen wird.

Jagdgesetz, Verordnungen und Weisungen

• Jagen darf nur wer eine Jagdprüfung bestanden hat.
• Die Jagdgesellschaft überwacht den Wildbestand auf dessen Gesundheit. Festgestellte Krankheiten,
   insbesondere meldepflichtige Tierseuchen (Tierseuchengesetz) sind der Jagdverwaltung zu melden.
• Es wird jährlich ein Abschussplan Rehwild erstellt. Er ist dem Forstdienst vorzulegen und von der Jagdverwaltung zu genehmigen.
• Die Landwirtschaft erhält Schadenersatzleistungen für von Wildschweinen verursachten Schaden in landwirtschaftlichen Kulturen.
   Die Entschädigungen werden von den Jägern und aus Abgaben vom Jagdpachtzins finanziert.
• Leinenpflicht: Hunde sind im Wald und an Waldrändern vom 1.April bis 31.Juli an der Leine zu führen (Brut- und Setzzeit, Jungtierschutz)
• Hunde, die nicht unter Kontrolle ihres Führers sind, müssen ganzjährig an der Leine geführt werden.
• Hunde, die jagdlich eingesetzt werden, müssen ihre Eignung nachweisen.

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